Das Burgengesetz
Eine alte Friesensage bestätigt die Ura-Linda-Chronik mit dem Bericht, dass Friesen im Süden Europas gesiedelt hatten, so wie die Gallier in Klein-Asien es nachweislich taten.
Die alte Sage blieb nur erhalten, weil sie mit friesischen Seemanns-Humor gespickt war und so nicht als Glaubensgefahr für die Kirche galt.
Die Friesensage beginnt, das Krieg die große Siedlung zur Seeflucht aus Griechenland zwang. Damit sich ihre Schiffe aber nicht verstreuten, bauten sie ein einziges Schiff für ihr ganzes Volk und nanntes es Mannigfalt.
Es war so groß, dass der Koch im Kahn durch den Suppen-Bottich schipperte und glattrasierte Matrosen in die Masten stiegen und mit langen Bärten herunter kamen.
Sie richteten sich nach dem Sternbild „Perry Pik“ (engl. Big Bear) und ihr Schiff musste mit Kreide eingeschmiert werden, um nicht im Ärmelkanal stecken zu bleiben. Davon stammt heute Englands weiße Kreideküste.
Ein Sturm ergriff Mannigfalt und drohte das Schiff zu versenken.
Da hörten sie eine dunkle Stimme aus dem Laderaum rufen:
„Ich bin der Uralte! Frieden, Einheit, Freiheit!“
Als die Mutigsten den Laderaum betraten, fanden sie Niemanden außer einen kleinen Lederbeutel mit drei Bronzefiguren: ein Schwert für die Freiheit, einen Lampe für den Frieden und eine Frauenfigur mit zwei Kinder an der Hand für Einheit.
Dieses Motto nahmen die Friesen mit an Land, wo ihr Anführer Freso in Fries-Land sich niederließ und dessen Bruder Bruno, wo es heute Brunoswig (Braunschweig) heißt.
Die Frauenfigur war unübersehbar Frya und der Uralte war der Wralda aus unserer Chronik.
Kein einfacher Handwerker beherrschte übrigens so fehlerfrei Altfriesich, wie Sprache und Stil der Chronik.
So wie die 5 Bücher Moses voller, teils übelster Gesetze, an die Kinder Israels gerichtet sind, haben viele Seiten der Ura-Linda-Chronik (über 200 DIN-A4 Seitenumfang) die friesischen Gottesgesetze zum Inhalt.
Wir lesen nun erst einmal die organisatorischen Burgengesetze.
Unter Burgen haben wir uns befestigte Anlagen vorzustellen, als Fluchtburgen vor feindliche Überfälle.
Jürgen Spanuth schrieb in seinem Buch „Atlantis“ von der gewaltigen Größe des einstigen Helgoland und wo auf dem Meeresgrund noch kaiserliche Taucher, Straßen mit Pflastersteine vorgefunden hatten.
Die Ura-Linda Chronik bezeichnet wohl Atlantis mit „Altland“ (ndl.: oude Lande).
Die Satzung der Festa
Dies hat FESTA gesagt:
„Alle Satzungen, die eine EWE (Jahrhundert) umlaufen mögen mit dem Kroder (Kronos) und seinen JUL, die mögen Rat der Mutter und bei gemeinen Willen auf den Wänden der Burg geschrieben werden; sind sie es, so sind sie EWA (Gesetz. Zugleich Name der 3. Rune in der 2. Buchstabengruppe), und es ist unsere Pflicht, sie allesamt in Ehren zu halten.
Kommt Not und Zwang, uns Satzungen zu geben, widerstreiten unsere Gesetze und Geflogenheiten, so soll man männiglich tun, wie sie heischen; doch sind sie entlehnt, so soll man immer zu den alten wiederkehren. Das ist Fryas Wille und dass der ihrer Kinder sein.“
Festa sagte:
„Alle Dinge, die man anfangs will, welcher Art sie sein mögen, an dem Tage, da wir Frya gehuldigt haben, werden immer verkehrt ausgehen.
Nachdem die Zeit nun aber bewiesen hat, dass sie Recht hatte, so ist das ein Gesetz geworden, dass man sonder Not und Zwang am Fryastag nichts anderes tun soll als frohe Feste feiern.
Und das sind die Gesetze die zu den Burgen gehören:
Die Burgengesetze
1.
So wenn irgendeine Burg gebaut ist, soll die Lampe an der ersten Lampe auf Texland angezündet werden.
Doch das darf nimmer anders als durch die (Landes-) Mutter geschehen.
2.
Jede (Burg-) Mutter darf ihre eigenen Maiden wählen: ebenso diejenigen, die auf den anderen Burgen als Mutter sind.
3.
Die Mutter auf Texland mag ihre Nachfolgerin wählen, doch wenn sie stirbt, ehe sie es getan, so muss dieselbe gewählt werden auf einer gemeinen Acht (Versammlung zwischen 8 Steinen) bei Rat von allen Stätten zusammen.
4.
Die Mutter auf Texland (Tex=Teken/Zeichen, Insel Texel mit Leuchtturm) mag 21 Maiden und 7 Spindelmädchen haben, auf das da immer 7 bei der Lampe wachen (Leuchtfeuer) am Tage und in der Nacht.
Bei Maiden, die auf anderen Burgen als Mutter dienen, ebenso viele.
5.
So immer eine Maid einem Gatten will, soll sie es der Mutter melden und stehenden Fußes zu den Menschen wiederkehren, ehe sie mit ihrem Atem das Licht verunreinigt.
6.
Der Mutter und einer jeglichen Burgmaid soll man beigeben 21 Burgherren, 7 alte Heereskämpen, 7 alte Seekämpen.
7.
Davon sollen sie alle Jahre heimkehren 3 von jedweder 7, doch es darf ihnen niemanden nachfolgen, der ihrer Sippschaft näher ist als die 4. Knie (kuni=Generation).
8.
Jedwede Burg darf 300 junge Burgwehrer haben.
9.
Für diese Dienste sollen sie Fryas Rat und die anderen Gesetze lernen, von den weisen Männern, die Weisheit. Von den alten Heermännern die Kunst des Krieges, und von den alten Seekönigen die Fähigkeiten, welche für die Aussenfart nötig sind.
10.
Von diesen Wehrern sollen jährlich 100 zurückkehren: doch sind da welche gelähmt werden, so mögen sie auf der Burg verbleiben ihr ganzes Leben lang.
11.
Bei der Wahl der Wehrer darf niemand derer von der Burg eine Stimme haben, noch die Grevetmänner (Grafen=Verwalter), noch andere Häuptlinge, sondern bloß das Volk allein.
12.
Der Mutter auf Texland soll man geben dreimalsieben flinke Boten mit 3×12 schnelle Rosse; auf den anderen Burgen jeder Burgmaid 3 Boten mit 7 Rossen. (Pferdepost).
13.
Auch soll jede Burgmaid haben 50 Ackerbauern durch das Volk gewählt, aber dazu darf man allein solche suchen, je nicht fähig und stark für die Wehr noch für die Außenfahrt sind.
14.
Eine jegliche Burg muss sich aushelfen und ernähren von ihrem eigenen Rundteil und von dem Teil, das sie von dem Marktgelde erhebt.
15.
Ist da ein jemand gekommen, um auf die Burg zu dienen, und er will nicht, dann darf er nachher kein Burgherr werden und also nie eine Stimme haben.
Ist er bereits ein Burgherr, so wird er die Ehre verlieren.
16.
So wenn jemand Rat begehrt von der Mutter oder von einer Burgmaid, soll er sich melden bei den Schreiber.
Dieser bringt ihn zum Burgmeister, fürder zum Leeze (ahd: lahinari=Arzt), der soll sehen, ob er auch heimgesucht ist von argen Seuchen.
Ist er gesund, dann entledigt er sich seiner Waffen und 7 Wehrer bringen ihn zur Mutter (Mutter=Gegensatz zum Papa=Papst).
17.
Ist es eine Sache über eine Stätte, so dürfen nicht minder als drei Boten kommen; ist es eine Sache über ganz Fryasland (Friesland), so müssen da noch 3×7 Zeugen bei sein, darum dass kein übles Vermuten sich erhebe noch Schlechtheit getan werde,
18.
Bei allen Sachen muss die Mutter obwalten und acht haben, dass ihre Kinder, das ist Fryas Volk (Friesen), so maßvoll bleiben wie nur möglich ist.
Das ist die Größte ihrer Pflichten und unser aller Pflicht ist es, ihr daheim zu helfen.
19.
Hat man sie bei einer rechtlichen Sache angerufen, um einen Schiedsspruch zu tun, zwischen einem Grevetmann und der Gemeinde, und findet sie die Sache zweifelhaft, so soll sie zum Besten der Gemeinde sprechen, denn es ist besser, dass einem Mann Unrecht getan werde, als vielen.
20.
Kommt einer um Rat und weiß die Mutter Rat, so hat sie den sogleich zu geben; weiß sie keinen Rat, so mag sie 7 Tage warten.
21.
Hat die Mutter argen Rat gegeben aus üblen Willen, so soll man sie töten oder aus dem Lande treiben völlig nackt und bloß.
(Tacitus schrieb in seiner „Germania“, dass die Germanen Übeltäter wie Meuchelmörder ins Moor versenkten!)
22.
Sind die Burgherren mitpflichtig, dann tue man desgleichen mit ihnen.
23.
Ist ihre Schuld zweifelhaft oder reine Vermutung, so muss man hierüber dingen und sprechen, ist es nötig, 21 Wochen lang.
Stimmt der Halbteil schuldig, so halte sie für unschuldig; stimmen 2/3 für Schuld, so warte man noch ei n volles Jahr ab.
Stimmt man dann noch dermaßen, so möge man sie für schuldig halten, doch nicht töten.
24.
So wenn welche unter den Drittel sind, die sie also sehr unschuldig wähne, dass sie ihr folgen wolle, so möge sie das tun mit all ihrer treibenden und fahrenden Habe, und Niemand hat sie dann gering zu achten, dieweil das Mehrteil ebenso gut irren kann, wie das Minderteil.
Gemeine Gesetz
1.
Alle frei Geborene sind auf gleiche Weise geboren. Darum müssen sie auch gleiche Rechte haben, eben so gut auf dem Festland als auf dem Eiland und auf allem was Wralda gibt.
2.
Jedwedes Mannsbild darf das Weib seiner Wahl freien, und jede Tochter darf ihren Zustimm-Trunk den bieten, den sie sich auswählte.
3.
Hat jemand ein Weib genommen, so gibt man ihn Haus und Werf, ist keins da, so muss es gebaut werden.
(Wie die schwäbischen „Häuslebauer“.)
4.
Ist er nach einem anderen Dorf gegangen um ein Weib und will er dort bleiben, dann muss man ihm allda ein Haus und Werf geben, nebst der Nutznießung der Hemrik (Markflur).
5.
Jedwedes Mannsbild muss man ein Afterteil als Werf zum Hause geben, denn Niemand mag sein Vorderteil bei seinem Hause haben, und minder einen Rundteil.
Allein, wenn Jemand seine Tat getan hat zum gemeinsamen Nutzen. So mag ihm das gegeben werden. Auch mag sein jüngster Sohn das erben. Nach dessen (Tode) muss das Dorf es wieder nehmen.
6.
Ein jedes Dorf soll ein Hemrik (Marktplatz) haben, nach seinem Behuf und der Ortsgraf (Bürgermeister) soll es walten, das ein jeder sein Teil dünget und gut hält, auf das die Nachfahren keine Schaden erleiden mögen.
7.
Ein jegliches Dorf darf einen Marktplatz haben zu Kauf, Verkauf oder Tausch.
All das andere Land soll Ackerbau und Wald bleiben.
Doch die Bäume darin darf niemand fällen, sonder gemeinen Rat und sonder Wissen des Waldgrafen, denn die Wälder sind zu meinen Nutzen. Darin darf Niemand deren Meister sein.
8.
Als Marktgeld darf das Dorf nicht mehr nehmen, als den 11 Teil seiner Ware, weder von den Einheimke noch von den Ausheimischen.
Auch darf der Marktschatz nicht eher verkauft werden als das andere Gut.
9.
Alles Marktgeld muss jährlich geteilt werden: 3 Tage vor dem Jultag in 100 Teile zu teilen.
10.
Der Grevetmann mit seinen Grafen (Verwalter) soll davon erheben 20 Teile und seine Helfer 5 Teile; die Volksmutter ein Teil, die Gaumutter 4 Teile, das Dorf 10 Teile, die Armen 50 Teile.
11.
Diejenigen, die zum Markt kommen, dürfen nicht Wuchern.
Kommen da welche, so ist es die Pflicht der Maid, sie kenntlich zu machen, über das ganze Land, auf das sie nimmermehr gewählt werden zu irgendeinem Amt, denn solche haben ein gieriges Herz.
Um Schätze zu sammeln, würden sie Alle verraten: das Volk, die Mutter, ihre Sippen und zuletzt sich selber.
12.
Ist da Einer so arg geworden, dass er sieches Vieh oder verdorbene Ware verkauft für heil gutes, so muss der Marktrichter ihm wehren und die Maiden müssen ihn nennen über das ganze Land.
In frühen Zeiten wohnte Findas Volk meist allesamt in seiner Mutter Geburtsland mit Namen Aldland (Atlantis), das nun unter See liegt.
Sie waren also weit ab.
Dann hatten wir auch Krieg.
Als sie vertrieben wurden, kamen sie hier hin um zu rauben, da kam von selber Landwehr, Heeresmänner, Könige und Krieger und aus denen kamen Satzungen und daraus Gesetze.
Wir beenden hiermit die Veröffentlichung der Gesetzbücher der Ura-Linda-Chronik vorerst und verweisen auf das bisher älteste Gesetzbuch des Sachsenspiegel, ein Landrecht das 1231 aus der altsächsischen Sprache Elke von Reßgow ins Latein übersetzte und weltweite Beachtung erhielt.
Polen, Ungarn und Russen übernahmen das Recht, was in Thüringen und Sachsen-Anhalt noch bis 1900 gültig war.
Wenn Interessenten auch den religiösen Teil der Ura-Linda-Chronik lesen möchten, erfolgen weitere Veröffentlichungen von uns darüber.
Infobox: Burgengesetze, Frya und alte Rechtsvorstellungen
Dieser Beitrag stellt einen Abschnitt aus der Ura-Linda-Chronik vor, in dem Burgengesetze, Gemeinderechte, Marktordnung, Mutteramt, Wehrpflicht, Beratung, Rechtsprechung und soziale Pflichten beschrieben werden.
Auffällig ist die starke Rolle der Mutter und der Burgmaiden, die als Hüterinnen von Licht, Ordnung und Maß erscheinen. Ebenso betont werden Volkseinfluss, Gemeindeschutz, Marktgerechtigkeit, Vorsicht vor Wucher und die Unterstützung der Armen.
Wichtiger Hinweis:
Die Ura-Linda-Chronik ist seit ihrem Bekanntwerden ein stark umstrittener Text. Manche sehen darin eine bewahrte friesische Überlieferung, andere eine spätere Konstruktion oder literarische Fälschung.
Heimatkundlicher Gedanke:
Unabhängig von der Echtheitsfrage zeigt der Artikel, welche Themen alte Rechts- und Sagenstoffe immer wieder berühren: Freiheit, Gemeinsinn, Schutz der Schwachen, Ordnung des Marktes, Bewahrung der Sippe und Verantwortung gegenüber dem Volk.
Literaturtipps zur weiterführenden Lektüre
1. Oera-Linda-Book / Ura-Linda-Chronik
Zur direkten Beschäftigung mit Text, Schrift, Übersetzung, Burgengesetzen, Frya, Wralda und der umstrittenen Überlieferung.
2. Literatur zur friesischen Geschichte
Zur Einordnung von Friesland, Seefahrt, Inseln, Küstenkultur, Stammesrecht und regionaler Identität.
3. Der Sachsenspiegel
Zum Vergleich mit einem der bedeutendsten mittelalterlichen Rechtsbücher des deutschen Sprachraums.
4. Germanische Rechtsgeschichte
Zur Vertiefung von Thing, Volksversammlung, Sippe, Buße, Freiheit, Marktrecht und alten Gemeindestrukturen.
5. Tacitus: „Germania“
Als antiker Blick auf germanische Stämme, Sitten, Recht, Krieg, Kult und gesellschaftliche Ordnung.
6. Jürgen Spanuth: „Atlantis“
Für Leser, die sich mit der Deutung von Helgoland, Nordsee, Altland und Atlantis-Motiven beschäftigen möchten.
7. Volkskunde friesischer Sagen
Zur Sammlung und Deutung von Seefahrtsmotiven, riesigen Schiffen, Fluchtgeschichten, Frya und alten Küstenlegenden.
8. Montan- und Meeresarchäologie der Nordsee
Zur sachlichen Beschäftigung mit versunkenen Landschaften, Doggerland, Küstenveränderungen und archäologischen Spuren unter Wasser.






