Vereins Satzung
vom: 15 November 2018
Abendländische Buddhisten Collegium e.V.
Vereins Satzung:
Allgemeine Vorschriften
§1- Name und Sitz des Vereins:
Der Verein führt den Namen „Abendländische-Buddhisten-Collegium e.V.“ und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Krefeld (Niederrhein).
Der Verein beantragt die Eintragung ins öffentliche Vereinsregister desweiteren die Anerkennung als mildtätige, und oder gemeinnützige, und oder religiöse Zwecke dienender Verein.
§2- Zweck des Vereins:
Zweck des Vereins ist die Förderung des Bestrebens, die Hauptgedanken des reinen Ur Buddhismus gemäß der Hina-Yana-Schule, abendländischer Lebensweise zu konzedieren.
§3- Aktivitäten:
Zur Verwirklichung gemäß? §2 der Vereinssatzung, werden gemeinsame Fahrten zu nahegelegenen, buddhistische Tempel und Klöster organsiert mit der Möglichkeit, die dortigen Mönche freiwillig mit Alimenten zu versorgen.
Desweiteren werden dort kostenlose, gemeinsame religiöse Zeremonien und Meditationen abgehalten.
§4- Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§5- Mitgliedschaft:
Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung und unterschriftliche Anerkennung der Satzung vollzogen.
Anmeldung zur Mitgliedschaft hat durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen – dieser entscheidet über die Aufnahme.
Zu Ehrenmitglieder kann der Verein durch Abstimmung in einer Generalversammlung ernennen, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat
§6- Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt: a.)Durch Tod des Mitgliedes, b.) durch freiwilligen Austritt, c.) durch Ausschluss.
Freiwilliger Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich, spätestens am 1. Eines Monats mit Wirkung zum Ende des Laufenden Monats mitzuteilen.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn einer oder mehrere der nachstehenden Gründe gegeben sind: a) die Vereinsgemeinschaft gefährdendes oder wiederholt vorsätzlich oder fahrlässig schädigendes oder störendes Verhalten. b) Nicht gezahlter Jahresbeitrag nach dreifacher schriftlicher Aufforderung innerhalb 6 Wochen, ab erster Mahnung durch den Vorstand.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Betroffene ist schriftlich per einfachen Einschreibens an die letztbekannte Anschrift des Betroffenen mit Begründung zu Benachrichtigen, er kann innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Ausschlußbescheides schriftlich beim Vorstand Einspruch einlegen, über den dann die gesamte Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Sofern der Ausschluss Bescheid nicht anders bestimmt, wird er zum letzten Tag des Monats wirksam, indem er dem Betroffenen mitgeteilt wir.
Mit erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich etwaige Ansprüche an den Verein und das Vereinsvermögen.
§7- Rechte der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied hat das Recht alle Einrichtungen des Vereines entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu benutzen, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Schulungskurse zu besuchen.
Die vom Verein gewährte Schulung steht jedem Mitglied unentgeltlich zur Verfügung. Hierzu gehören auch alle Kurse in Meditation, Religionsunterricht, Astrologie, Yoga, Tai-Chi, Autogenes Training, Kräuterkunde und Akupressur.
§8- Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach besten Können und Wissen für die Belange des Vereinswesens einzusetzen, insbesondere an die Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Beschlüsse des Vereines zu befolgen, festgesetzte Aufnahme und Mitgliederbeiträge pünktlich zu entrichten und sich an den Gemeinschaftsleistungen entsprechend den hierzu ergangenen Beschlüsse des Vereins sowie dessen Satzungen zu beteiligen.
§9- Mitgliederversammlung
Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist immer dann einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens jedoch einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe dem Vorstand beantragen.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
Die Mitgliederversammlung, in der jedem Mitglied des Vereins eine Stimme zusteht, ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 50% der Vereinsmitglieder, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
Eine Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß einberufen, wenn der Vorstand dazu eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder 14 Tage vor dem Versammlungsdatum versendet hat. In der Einladung muss Ort und Zeitpunkt und Programm der Veranstaltung angegeben sein.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vereinsvorstand. Desweiteren obliegt der Mitgliederversammlung die Beschlussfassung über: a) Geschäfts-, Kassen- und Lage Bericht sowie Niederschriften. b) Entlassung des Vorstandes. c ) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen. d) Wahl des Kassenprüfers. f) Satzungsänderungen. g) Ernennung von Ehrenmitgliedern. h) Anträge noch Absatz 7 i ) Auflösung des Vereins.
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur durch Beschluss in einer Jahreshaupt- oder Generalversammlung beschlossen werden. Zu dem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins eine ¾ Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung spätestens 7 Tage vor ihrem Termin beim Vorstand einzureichen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Schriftführer zur unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen
§10 Organe des Vereins
Der Verein besteht a) aus dem Vorstand, der sich aus einem Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Kassierer, denen jeweils ein Stellvertreter zu Seite steht. b) aus der Mitgliederversammlung
§11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Dem Vorsitzenden, der die Versammlung leitet.
Dem stellvertretenden Vorsitzenden, der die Arbeit des Vorsitzenden überwacht und notfalls vertritt
Dem Schriftführer, der den Schriftverkehr des Vereins führt und bei Versammlungen Protokoll führt
Dem stellvertretenden Schriftführer, der die Arbeit des Schriftführers überwacht und notfalls vertritt
Dem Kassierer, der Beiträge und Spenden kassiert und die Finanzen des Vereins regelt
Dem stellvertretenden Kassierer, der die Arbeit des Kassierers überwacht und notfalls vertritt
Der Vorstand wird für die Dauer von Drei Jahren gewählt – Wiederwahl ist zulässig. Schiedet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, muss ein Nachfolger für die noch verbleibende Amtszeit gewählt werden.
Der Vorsitzende vertritt gemeinsam mit dem Schriftführer und dem Kassierer den Verein im Sinne §26 BGB.
Dem Vorstand obliegen
a) laufende Geschäftsführung des Vereins
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse
c) Anordnung gemeinsamer Aktionen im Sinne der Vereinsziele
d) Planung und Durchführung von Religiösen Feiern und Schulungen, Ausflüge, Pilgerfahrten
e) Spendenaufrufe, Öffentlichkeitsarbeiten
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Regelungen über Entschädigungen für besonderen Aufwand von Vorstandsmitgliedern im Interesse des Vereins ( z.B. Reisekosten ) sind nur im Sinne des Gesetzes möglich und bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung vor Ausübung der Tätigkeit.
Der Vorstand ist nach Bedarf einzuberufen und beschlussfähig, wenn außer dem eingeladenen Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, noch zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 12 Kasse und Rechnungswesen
Kassenführung:
Der Kassierer hat alle Vereinsgelder auf ein vom Vorstand eingerichtetes Vereinskonto einzuzahlen und die Belege über Spenden und Einzahlungen sorgsam aufzubewahren.
§ 13 Rechnungsprüfung
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassen und Rechnungsprüfer haben ungeachtet des Rechtes und der Pflicht an unvermuteten Prüfungen, die sich auf Stichproben beschränken können, im Laufe des Geschäftsjahres mindestens eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ihrer Prüfung ist der Jahreshauptversamlung vorzutragen
Kassen und Rechnungsprüfer sollten jährlich neu gewählt werden wobei eine Wiederwahl wenn möglich vermieden werden sollte. Ist die Wahl eines Kassen oder Rechnungsprüfer aus organisatorischen, oder anderen Gründen nicht möglich, so können Vorstands Stellvertreter damit beauftragt werden.
§ 14 Vereinsvermögen
Zur laufenden Geschäftsführung nicht Benötigte Barbestände sind bei einen mündelsicheren Geldinstitut anzulegen
Gegenstände des Sachvermögens sind in einem Verzeichnis nachzuweisen
Das gesamte Vereinsvermögen ist nur zur Förderung des Vereinszweckes zu verwenden.
Im Falle der Auflösung des Vereins ist das vorhandene Vereinsvermögen dem Buddhistischen Verein „ Wat Dhammani wasa e.V. „ in Aachen zu übertragen mit der Auflage, es nur zur Förderung ihres Vereinswesen zu verwenden. Im Verhinderungsfall soll das Finanzamt entscheiden.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 21.03.2008 beschlossen worden und von den nachfolgenden Anwesenden mit ihrer Unterschrift beglaubigt.
Sie ist solange verbindlich, bis eine neue Satzung in Kraft tritt. Der Vorstand ist berechtigt unwesentliche Änderungen dieser Satzung oder Ergänzungen redaktioneller Art, soweit solche vom Registerrecht oder Genehmigungsbehörden gefordert werden, selbstständig vorzunehmen.
Anmerkung:
In dieser Abschrift sind die Unterschriften der Gründungsmitglieder aus Datenschutz fortgelassen.
Desweiteren forderte das Finanzamt Krefeld eine Konkretisierung der Satzung, was am 15.11.2008 mit Kult und Rituale erfolgte.
Gerne schicken wir Ihnen auf Wunsch die neuste überarbeitete Fassung unserer Satzung zu.
Erweiterte Vereinssatzung vom 15.Nov.2oo8.
§ 16- 1. der Verein beantragt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und verfolgt ausschließlich und unmittelbar religiöse Zwecke, im Sinne der Abgaben-Verordnung.
Zweck des Vereins ist die Ausübung des religiösen Kult und Ritus. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch religiöse Unterrichtung und Zusammenkunft, traditionell auf Spendenbasis.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstig werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereins-Vermögen, sofern der in §14,4 vorgeschlagene Verein unzulässig ist, an eine in § 19 abgegeben Institution mit der niedrigsten laufenden Nummer, sofern diese dafür die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt.
§ 17- VEREINSKALENDER:
1. Buddhismus ist eine Weltreligion die nicht nur auf einen einzigen Staat beschränkt ist, sondern direkt hinter Christentum und Islam an dritter Stelle folgt. Selbst die Taoisten in China bekennen sich zum größten Teil zugleich zur Lehre Laotze und Buddhas ohne dabei einen Widerspruch zu finden.
In Deutschland existieren bereits dutzende buddhistische Vereine als Anlaufstelle von über 2oo,ooo sich offiziell zum Buddhismus bekennende Gläubige.
Das sind mehr Buddhisten als z.B. hier lebende Juden oder „Zeugen Jehowas“. Reine nationale buddh. Vereine, wie etwa „vietnamesische“ oder „thailändische“ Tempel und Klöster in Deutschland bekommen natürlich Unterstützung ihrer Herkunftsstaaten.
Wir Abendländische-Buddhisten-Collegium e.V. in Deutschland haben uns dem thailändischen Kalender angeschlossen, wonach wir die Zeit des Eintritts Buddhas ins totlose Nirvanna (Nobbana) mit dem Frühlingsanfang des Jahres 543 vor Christus rechnen
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2. Die buddh. Feiertage werden ind. „Puscha“ genannt und finden traditionell zu Vollmond statt. Bei uns abendländische Buddhisten jedoch Sonntag nach diesem Vollmond, weil bei uns dann ein arbeitsfreier Tag ist. Der Vereinskalender beginnt mit dem Neujahrsfest SONGRAN am 21.3. (März), gefolgt von: VISAKA-Puscha (Geburt, Erleuchtung, Verlöschen Buddhas) im Mai. ASALAHA-Puscha (Erste Predigt vor den 5 Jüngern) im Juni/Juli, KAO-Pansa (Anfang der Regenzeit u. Klostereinschluß. Novizenaufnahme) im August. SART-TAI (Totengedenken, Verbrennung der Gebetzettel) im September. OOG-PANSA /Ende der Regenzeit, Wanderzeit, Kleider-Spende) Oktober, LOY-KATHONG (Lichterfest) November. MAKHA-PUS HA (Buddhas Großpredigt vor 12oo Jünger) Februar.
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3. Zu diesen Feiertagen ziehen sich fromme Buddhisten in den nahen Tempeln (die es auch in Deutschland gibt) zurück, um mit Meditation und Rezitation die heilige Nacht im Sinne Buddhas zu durchwachen.
Wir abendländische Buddhisten bereiten uns durch „autogenes Training“ auf die Meditation vor und beseitigen dazu jedes Unwohlsein mithilfe von Heilkräuter-Tees sowie prophylaktische Akupressur in der Gewißheit, keine üblichen Nebenwirkungen (wie z.b. durch Tabletten-Einnahme) dabei in Kauf nehmen zu müssen. Diese Methoden gehören zu unsere Rituale.
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§ 18- KULTHANDLUNGEN
1. Jede Religionsgemeinde ist es selbst überlassen, welche Rituale, Bräuche und Kulthandlungen sie zu ihrem Seelenheil verwenden.
Buddha war Hindu und betrieb vor seiner Erleuchtung strenge Askese. Er verwendete dazu die allen Indern bekannten Systeme des Yoga und der Selbstversenkung. Buddha erlangte in der uns recht schwierigen Yoga-Haltung des „Lotus-Sitzes“ die Erleuchtung.
Er riet uns ausdrücklich: alles Gute aus anderen Schulen nach genauer Prüfung zu übernehmen und alles Schlechte daraus zu entfernen. D.H. :wir sollen uns auch moderner Methoden nicht verschließen.
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2. Zu Buddhas Zeiten gab es noch keine Turm- oder Taschen-Uhren, weshalb sie sich nach den Stand der Himmelskörper, hauptsächlich Sonne und Mond orientierten. Der buddh. Kalender ist ein reiner Mondkalender. Die Astrologie ist somit Bestand des Kloster-Wissens.
Wir richten uns somit nach diesen astrologischen Grundkenntnissen und bieten hierzu kostenlose Lehrkurse an. Nach dem altchin. Harmoniegesetz sind Erde und Mond Yin-Kräfte und verdoppeln sich somit zu Vollmond.
Die Sonne ist eine Yang-Kraft und verhält sich zum Mond wieder anders während des Neumondes.
Zu Vollmond, Neumond und den beiden Halbmondzeiten finden entspannende buddh. Feiern statt.
Wir abendländische Buddhisten klären darüber auf und laden zu diesen Zeiten Zwecks Übungs-Veranstaltungen ein.
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3. Als Buddha in der heiligen Vollmondnacht im Frühling 586 vor Christi im indischen Boddh-Gaya die Erleuchtung erlangte, hielt er sich wach, indem er seine Augenwimper während der langen Meditation abschnitt. Laut Legende sollen daraus Teekräuter gewachsen sein, die er zu Munde führte und kaute.
Darauf verging sein Gefühl von Hunger und Müdigkeit. Traditionell wollen wir während des Nachmittagsfastens ebenfalls in Gedanken an den Erhabenen, rituell Tee trinken.
Die Heilwirkung des Tees ist bereits nachweisbar, z.B..:Pu-Erh-Tee, aber auch im schwarzen Tee wurden antibakterielle Komponente (z:B.:Polyphenole) nachgewiesen, die sogar Milzbrand-Erreger blockieren sollen. Wir stellen die Heilkräuter-Kunde des Tee unseren Gläubigen frei zur Verfügung und achten das Teetrinken, wie das Weintrinken der Christen beim Abendmahl.
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4. der Legende nach, wurden die Tiere des Waldes durch Buddhas Ausstrahlung während der Erleuchtung zu ihm hingezogen. Die ersten erscheinenden 12 Tiere :
(Ra):Ratte,(Bu):Büffel,(Ti):Tieger,(Hs):Hase,(Ec):Echse,(SL):Schlange,(Pf):Wild-Pferd,(Zi):Ziege,(Af):Affe,(Ha):Hahn,(Hu):Hund, (Sw):Schwein,
wurden zu den Bildern des buddhistischen Tierkreises.
Da alle 2 Stunden am Ostpunkt des Himmels eines dieser 12 Tierkreiszeichen am Horizont aufgeht (Aszendent) und am Westpunkt (Deszendent) das genau gegenüberliegende Zeichen versinkt, können wir daraus astrologsiche Informationen über unser „Ich“ (Leben=1.Haus, Aszendent) und unserem Gegenüber (Gu,Partner=7.Haus) gewinnen.
Wir abendländische Buddhisten können die langen Nachtwachen damit überwinden, indem wir neben Meditation und Rezitation auch noch die augenblicklich am Himmel auf- und absteigenden Tierkreiszeichen in uns visualisieren und aufnehmen,
Hierzu bedienen wir uns den Übungen und Figuren des Yoga und Tai-Chi gleich schamanischen Bewegungen ind. Tempeltänzer um die kosmische Kraft in uns strömen zu lassen.
Zu Buddhas Zeiten wurde Tai-Chi noch Dao-Yin genannt und von buddh. Mönche aus Tibet nach Changan (China) als „mizong-qi-gong“ eingeführt.
Wir werden diese Übungen in unsere religiöse Handlungen mit einbeziehen.
Der Erhabene gebot in der Sutta-Pitaka (Lehrkorb=heilige Schrift der Buddhisten), zur Verinnerlichung einsam im Lotus-Sitz seine Konzentration auf den Atem zu richten. Das ist Yoga.
Fernerhin soll man seine Betrachtungen auf den Körper richten: wie man sitzt, geht, steht und in welcher Körperhaltung! Das ist die Technik des Tai-Chi!
Wir folgen seinen Anweisungen .
(sieh:Maha-Satipatthana-Suttanta)
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Aktualisierung unserer Vereinssatzungen:
Laut Versammlungsbeschluss wurden die folgenden Paragraphen unserer Satzung gerichtlich geändert oder erweitert. In Kurzfassung:
§ 9 Absatz 3: Die Mitgliederversammlung, in der jedem Mitglied des Vereins eine Stimme zusteht, ist beschlussfähig bei Anwesenheit des beschlussfähigen Vorstandes, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
§ 11.6: Der Vorstand ist nach Bedarf einzuberufen und beschlussfähig, wenn neben den eingeladenen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter noch zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 9.6: Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich.
§ 10.7: Der Schriftführer ist berechtigt, monatlich bis zu 500,- Euro alleine vom Vereinskonto abzuheben und in einer Kassette aufzubewahren.
§ 15.5: Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen, sofern der in § 14.4 vorgesehene Verein unzulässig ist, an eine in § 19 angegebene Institution mit der niedrigsten laufenden Nummer, sofern diese die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt.
(gez.: der Vorstand)